AGB`s

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeines

(1) Diese Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 BGB.

(2) Die Angebote, Auftragsbestätigungen, Lieferungen und Leistungen dem/der Verkäufer/in erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen.
Dies gilt auch für Vorschläge, Beratungen und sonstige Nebenleistungen.

(3) Diese Bedingungen gelten ebenfalls für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

(4) Gegenbestätigungen des/der Käufers/in unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen werden hiermit ausdrücklich widersprochen.

(5) Abweichungen von den vorliegenden Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn der/die Verkäufer/in diese schriftlich bestätigt.

§ 2 Angebot, Vertragsabschluss und Umfang der Lieferung/Leistung

(1) Die Angebote des/der Verkäufers/in sind freibleibend; Bestell- oder Artikelnummer beziehen sich auf die jeweils neuste Ausgabe der Unterlagen des/der Verkäufers/in wie beispielsweise Kataloge, Stücklisten, Datenblätter oder Prospekte aus denen sich auch weitergehende technische Angaben ergeben. Diese Unterlagen sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Für die genaue Einhaltung angegebener Stückgewichte kann keine Gewähr übernommen werden.

(2) Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen (einschl. EDI, Datenfernübertragung und maschinell lesbaren Datenträgern) Bestätigung des/der Verkäufers/in. Dies gilt entsprechend für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden. Die Rechnungsstellung gilt auch als Auftragsbestätigung.

(3) Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Alle von dem/ der Verkäufer/in ausgearbeiteten Zeichnungen und Unterlagen unterliegen dem Copyright und sind ihr geistiges Eigentum. Sie sind auf Verlangen des/der Verkäufers/in oder bei Nichterteilung des Auftrags unaufgefordert zurückzugeben.

(4) Wird nach Vertragsabschluss erkennbar, dass der Anspruch des/der Verkäufers/in auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des/der Käufers/in gefährdet ist, insbesondere auf Grund Überschreitung des Kreditlimits durch den Kunden oder offener, überfälliger Rechnungen, ist der/die Verkäufer/in berechtigt, die Erfüllung des Vertrages zu verweigern, bis der/die Käufer/in die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet hat. Der/die Verkäufer/in ist zum Rücktritt des Vertrages berechtigt, wenn sie dem Käufer erfolglos eine angemessene Frist zur Bewirkung der Gegenleistung oder zur Sicherheitsleistung gesetzt hat.

(5) Für den Umfang der Lieferung bzw. Leistung ist bei, durch des/die Verkäufers/in erteilter schriftlicher Auftragsbestätigung, diese Maßgebend.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Die von dem/der Verkäufer/in in ihren Angeboten angegebenen Preise, sind freibleibend. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise ab Werk/Lager des/der Verkäufers/in ausschließlich Verpackung, Porto, Fracht, Verladung, sonstige Versandspesen, Versicherung und Zoll; diese werden gesondert in Rechnung gestellt. Die gesetzliche MwSt. ist nicht in den Preisen des/der Verkäufer/in eingeschlossen. Sie wird in gesetzlicher Höhe gesondert in Rechnung gestellt.

(2) Alle Rechnungen des/der Verkäufers/in sind 14 Tage nach Rechnungsdatum Netto ohne jeden Abzug frei Zahlstelle dem/der Verkäufer/in in Euro zahlbar. Hiervon abweichende Zahlungsbedingungen oder eine Skontierungsmöglichkeit bedürfen einer besonderen Vereinbarung. Ein Skontoabzug ist unzulässig, soweit Kaufpreisforderungen auf Grund älterer, fälliger Rechnungen noch unbeglichen sind. Eventuelle Skonti sind aus dem Rechnungsbruttobetrag zu ziehen.

(3) Der/Die Verkäufer/in ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmung des/der Käufers/in, Zahlung zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der/die Verkäufer/in berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

(4) Eine Zahlung gilt erst dann als Erfolgt, wenn der/die Verkäufer/in über den Betrag verfügen kann.

(5) Kommt der Käufer mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug oder wurden dem/der Verkäufer/in andere Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, so ist der/die Verkäufer/in berechtigt, die gesamten Forderungen, unabhängig von der Laufzeit etwaiger Wechsel, fällig zu stellen oder andere Sicherheitsleistungen zu verlangen. Weiterhin ist der/die Verkäufer/in berechtigt, noch ausstehende Lieferungen bzw. Leistungen nur gegen Vorauszahlungen auszuführen.

(6) Bei Nichteinhaltung der Zahlungstermine werden Zinsen gemäß den jeweiligen Banksätzen für Überzeihungskredite berechnet, mindestens aber in Höhe von 5% Punkten über dem von der Europäischen Zentralbank festgelegten Basiszinssatz.

§ 4 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht, Abtretungsverbot

(1) Der/Die Käufer/in ist zur Aufrechnung und Zurückbehaltung nur im Hinblick auf Forderungen berechtigt, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Die Minderung auf Grund von Mängelrügen unterliegt den gleichen Einschränkungen.

(2) Der/Die Käufer/in erklärt sich mit der Verrechnung seiner Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber dem/der Verkäufer/in und deren Konzernunternehmen einverstanden. In gleicher Weise können auch Forderungen und Verbindlichkeiten der Konzernunternehmen des/der Käufers/in verrechnet werden.

(3) Die Rechte des Kunden aus dem Vertrag sind nicht übertragbar.

§ 5 Liefer- und Leistungszeit

(1) Die von dem/der Verkäufer/in genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Ablauf- und Rahmenaufträge bedürfen individueller Lieferzeitvereinbarungen.

(2) Lieferfristen beginnen an dem Tag, an dem die Bestellung des/der Käufer/in vorliegt. Die Einhaltung der Lieferverpflichtung des/der Verkäufers/in setzt die rechtliche und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus; insbesondere müssen dem/der Verkäufer/in alle vom Besteller zu liefernden Unterlagen, Teile, Angaben, Genehmigungen oder behördlichen Bescheinigungen vorliegen sowie etwa vereinbarte Anzahlungen oder Eröffnung eines Akkreditivs geleistet worden sein.

(3) Als Tag der Lieferung gilt der Tag, an dem die Ware von dem/der Käufer/in abholbereit gemeldet wurde. Falls Versand geschuldet ist, gilt als der Tag der Lieferung der Tag, an dem die Ware an die Transportperson übergeben wird.

(4) Angemessene Teillieferungen und Teilleistungen sind im zumutbaren Umfang zulässig. Des Weiteren gelten unvermeidbare Mengenabweichungen von bis zu +/- 5 bis 10% nicht als zu geringe Menge.

(5) Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt hat der/die Verkäufer/in nicht zu vertreten. Höhere Gewalt und Arbeitskämpfe befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treue und Glauben anzupassen.

Ein Rücktrittsrecht steht dem Kunden in diesen Fällen erst zu, wenn die vereinbarte Lieferzeit bereits um mehr als zehn Wochen überschritten ist. Vorher besteht das Rücktrittsrecht nur, wenn der/die Verkäufer/in dem Kunden schriftlich mitgeteilt hat, dass die Lieferung durch sie nicht oder nicht mehr erbracht werden kann. Vorstehende Einschränkung gilt nicht für Fixgeschäfte. Sofern die Herstellung der Ware durch höhere Gewalt bzw. einen Arbeitskampf nicht zumutbar ist, wird der/die Verkäufer/in von ihrer Leistungsverpflichtung befreit und ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

(6) Gerät der/die Verkäufer/in mit der Lieferung, bei schriftlich vereinbartem Liefertermin, in Verzug, so kann der/die Käufer/in vom Vertrag zurücktreten, wenn er dem/der Verkäufer/in eine angemessene Nachfrist von mindestens 30 Tagen gesetzt hat, soweit nicht ausnahmsweise eine Fristsetzung entbehrlich ist.

Erklärt der/die Käufer/in nicht bereits in der Fristsetzung, ob er weiter auf Erfüllung besteht oder von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen möchte und geht eine solche Erklärung auch nicht innerhalb einer weiteren Frist von 7 Tagen bei dem/der Verkäufer/in ein, ist der/die Verkäufer/in ihrerseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Das Recht des/der Käufers/in, Schadensersatz zu verlagen, richtet sich nach den Voraussetzungen in § 9.

§ 6 Gefahrenübergang

(1) Die Gefahr geht auf den/die Käufer/in über, sobald die Ware das Werk des/der Verkäufers/in, ein Außenlager oder bei direkter Lieferung nicht selbst hergestellter Ware das Lager des Unterlieferanten, verlassen hat. Falls der Versand oder die Abholung ohne Verschulden des/der Verkäufers/in verzögert oder unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den/die Käufer/in über.

(2) Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, von dem/der Käufer/in unbeschadet der Rechte aus § 8 entgegenzunehmen.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

(1) Die gelieferte Ware bleibt Eigentum (Vorbehaltsweise) des/der Verkäufers/in bis der/die Käufer/in die gesamten Verbindlichkeiten aus der bestehenden Geschäftsverbindung, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, getilgt hat.

(2) Be- und Verarbeitung erfolgen stets für den/die Verkäufer/in als Hersteller/in, jedoch ohne Verpflichtung für sie/ihn. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne des Abs. (1). Bei der Be- und Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den/die Käufer/in, stet dem/der Verkäufer/in das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zu. Erlischt das Eigentum des/der Verkäufer/s/in durch Be- und Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass der/die Käufer/in die ihm zustehenden Eigentumsrechte an der neuen einheitlichen Sache oder dem Bestand in Höhe des Rechnungswerts wertanteilsmäßig auf den/die Verkäufer/in überträgt. Der/Die Käufer/in verwahrt das Eigentum oder Miteigentum des/der Verkäufers/in unentgeltlich. Miteigentumsrechte gelten ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne des Abs. (1).

(3) Der/Die Käufer/in verpflichtet sich, das Eigentum/Miteigentum des/der Verkäufer/s/in mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns vor Verderb, Minderung oder Verlust zu bewahren, auch gegenüber seinen Käufern.

(4) Der/Die Käufer/in darf die Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr, zu seinen/ihren normalen Geschäftsbedingungen und so lange er/sie nicht im Verzug ist verarbeiten und veräußern. Voraussetzung ist, dass er/sie mit seinem Abnehmer einen Eigentumsvorbehalt vereinbart und dass die Forderungen auf uns übergehen. Als Veräußerung gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werk- und Werklieferungsverträgen. Verdämpfung oder Sicherungsübereignung sind unzulässig. Die aus dem Weiterverlauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der/die Käufer/in bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang und mit allen Nebenrechten an den/die Verkäufer/in ab. Bei der Weiterveräußerung von Waren, an denen der/die Verkäufer/in einen Miteigentumsanteil hat, wird ein Miteigentumsanteil entsprechend der Forderung des/der Verkäufers/in abgetreten. Wird von dem/der Verkäufer/in gelieferte Vorbehaltsware zusammen mit anderen, nicht von dem/der Verkäufer/in gelieferten Waren weiterveräußert, so werden die Forderungen bzw. die jeweiligen Saldoanforderungen im Verhältnis der Rechnungswerte abgetreten.

(5) Die Forderungsabtretung gilt auch bei Einstellung der Weiterveräußerungsforderung in ein Kontokorrent in deren Höhe auch für die jeweilige Saldoforderung. Die abgetretenen Forderungen dienen in demselben Umfang zur Sicherheit wie eine Vorbehaltsware. Zur anderweitigen Abtretung der Forderung ist de/die Käufer/in in keinem Fall berechtigt. Dies gilt auch für Factoring- Geschäfte. Der/Die Verkäufer/in ist jedoch bereit Factoring- Geschäften im Einzelfall zuzustimmen, sofern der Gegenwert hieraus de/der Käufe/in endgültig zufließt und die Befriedigung der Forderung des/der Verkäufers/in nicht gefährdet ist.

(6) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der/die Käufer/in auf das Eigentum des/der Verkäufers/in hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der/die Käufer/in.

(7) Bei Zahlungsverzug des/der Käufers/in ist der/die Verkäufer/in berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware auf Kosten (beispielsweise für Prüf- und Wiedereinlagerung) des/der Käufers/in zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche de/der Käufers/in gegen Dritte zu verlangen. Das Recht des/der Verkäufers/in, Schadensersatz zu verlangen, bleibt unberührt. Das gleiche gilt bei sonstigem vertragswidrigem Verhalten des/der Käufers/in.

(8) Der/Die Verkäufer/in ist auch berechtigt, die Be- und Verarbeitung sowie die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware zu untersagen. In diesen Fällen sowie bei Verstoß des/der Käufers/in gegen die Verpflichtung nach Abs. (4) kann die Rückgabe der Vorbehaltsware auf Kosten (beispielsweise für Prüf- und Wiedereinlagerung) de/der Käufers/in unter Ausschluss eines Zurückbehaltungsrechts verlangt werden. Der/Die Käufer/in ermächtigt schon jetzt den/die Verkäufer/in, seinen Betrieb zu betreten und die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Die Rücknahme gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Der/Die Käufer/in ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung oder Saldoforderungen einzuziehen, es sei denn, der/die Verkäufer/in widerruft die Einziehungsermächtigung. Auf Verlangen des/der Verkäufers/in hat der/die Käufer/in seine Abnehmer sofort von der Abtretung zu unterrichten – sofern wir das nicht selbst tun – und die zur Einziehung der Forderung erforderlichen Unterlagen und Auskünfte kostenfrei zu geben.

(9) Der/Die Verkäufer/in verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des/der Käufers/in insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert ihrer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt ihr.

§ 8 Ansprüche wegen Mängeln

(1) Der Ausschluss branchenüblicher Abweichungen bedarf der ausdrücklich schriftlichen Vereinbarung. Gleiches gilt für Garantien. Die Angaben des/der Verkäufers/in zum Liefer- und Leistungsgegenstand in ihren Unterlagen, Zeichnungen, Katalogen, Prospekten und Preislisten stellen lediglich Beschreibungen, Kennzeichnungen oder Richtwerte dar, soweit sich aus der Auftragsbestätigung nicht etwas anderes ergibt. Geringfügige, unerhebliche Abweichungen gegenüber diesen Dokumenten oder früher gelieferten Waren gelten nicht als Mängel.

(2) Der/Die Käufer/in hat selbst zu prüfen, ob die bei dem/der Verkäufer/in bestellte Ware sich für die von ihm beabsichtigten Verwendungszwecke eignet. Die nicht geeignete Ware stellt nur dann einen Mangel dar, wenn die/der Verkäufer/in die Einigung schriftlich bestätigt hat.

(3) Die Abnutzung von Verschleißteilen im Rahmen einer verkehrsüblichen Benutzung stellt keinen Mangel dar.

(4) Werden Montage, Einbau, Vertriebs- oder Wartungsanweisungen des/der Verkäufers/in nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, bestehen Mängelansprüche nur dann, wenn der/die Käufer/in den Nachweis erbringt, dass der Mangel nicht hierdurch verursacht worden ist, sondern bereits bei Gefahrenübergang vorlag.

Der/Die Verkäufer/in haftet dafür, dass ihre Produkte frei von Fabrikations- und Materialmängeln sind und im übrigen die in der Auftragsbestätigung vereinbarte Beschaffenheit aufweisen.

Ansprüche des/der Käufers/in wegen Mängeln setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rückpflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

(5) Wurde die Ware noch nicht an einen Endverbraucher geliefert, verpflichten begründete und ordnungsgemäß genügte Mängel den/die Verkäufer/in nach ihrer Wahl die Mängel durch Nachbesserung zu beseitigen oder den Liefergegenstand oder Teile davon neu zu liefern. Schlagen Nachlieferungen oder – besserungen fehl, so kann der/die Käufer/in nur Herabsetzung der Vergütung verlangen oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten. Das Rücktrittsrecht und der Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung besteht jedoch nur, soweit der Mangel nicht unerheblich ist. Das Recht des Kunden, Schadensersatz geltend zu machen, richtet sich nach § 9.

(6) Wurde die Ware bereits an einen Endverbraucher geliefert, ist der Kinde grundsätzlich nur berechtigt, jene Mängelansprüche gegenüber dem/der Verkäufer/in geltend zu machen, die sein Abnehmer ihm gegenüber geltend gemacht hat. Das gilt nicht, soweit die Ware auf Grund mit dem/der Verkäufer/in nicht abgestimmten Kulanzregelungen zurückgenommen wurde. Darüber hinaus ist der Kunde dem/der Verkäufer/in gegenüber zum Rücktritt nicht berechtigt, wenn er die Ware deswegen zurücknehmen musste, weil er seiner Pflicht zur Nacherfüllung nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist, insbesondere weil er eine ihm gesetzte Frist zur Nacherfüllung schuldhaft fruchtlos hat verstreichen lassen.

Zum Ersatz der Aufwendungen gem. § 439 Abs. 2 BGB ist der/die Verkäufer/in nur verpflichtet, soweit der Kunde sie vorher unverzüglich schriftlich von dem Nacherfüllungsverlangen seines Abnehmers in Kenntnis gesetzt, ihr die beabsichtigte Art der Nacherfüllung sowie die ungefähren damit verbundenen Kosten mitgeteilt und der/die Verkäufer/in nicht unverzüglich widersprochen hat. Der Kunde ist gehalten, Vorschlägen des/der Verkäufers/in, die eine günstigere Variante der Nacherfüllung betreffen, Folge zu leisten.

(7) Verletzt der/die Verkäufer/in nicht leistungsbezogene Pflichten gem. 241 Abs. 2 BGB, so steht dem Kunden ein Rücktrittsrecht und ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung über die gesetzlichen Voraussetzungen hinaus nur dann zu, wenn er dem/der Verkäufer/in vorher schriftlich abgemahnt hat und die Pflichtverletzung dennoch nicht unterlassen worden ist.

(8) Im Falle der Mängelbeseitigung ist der/die Verkäufer/in verpflichtet, alle zum Zweck der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, sofern und soweit sie nicht darauf beruhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wird. Die Mängelbeseitigung erfolgt grundsätzlich am Erfüllungsort, es sei denn es wird etwas Gegenteiliges vereinbart.

(9) Ansprüche wegen Mängeln verjähren innerhalb von 12 Monaten seit Ablieferung der Sache beim Kunden. Das gilt nicht, soweit die Pflichtverletzung vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt wurde. Im übrigen bleiben §§ 444 und 479 BGB unberührt.

§ 9 Schadensersatz, Haftungsbeschränkung

(1) Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. Insbesondere haftet der/die Verkäufer/in weder für Schäden, die am Liefergegenstand selbst entstanden sind noch für Mangelfolgeschäden jeder Art; insbesondere haftet der/die Verkäufer/in nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des/der Käufers/in.

Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit der/die Verkäufer/in oder seinen/ihren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann.

(2) Hat der/die Verkäufer/in fahrlässig eine für die Erfüllung des Vertragszwecks wesentliche Pflicht verletzt, so ist die Haftung der Höhe nach beschränkt auf die bei vergleichbaren Geschäften dieser Art typischen Schäden, die bei Vertragsschluss oder spätestens bei Begehung der Pflichtverletzung vorhersehbar waren unverändert.

(3) § 444 BGB, Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

§ 10 Nutzungs- und Verwertungsrecht, Schutzrechte

(1) Soweit der/die Verkäufer/in auf Grund einer Bestellung des/der Käufers/in nach dessen Anweisungen und Richtlinien Waren herstellt und an den/die Käufer/in dem/der Verkäufer/in für die Freiheit der in Auftrag gegebenen Lieferungen und Leistungen von Schutzrechten Dritter. Er stellt die/den Verkäufer/in von allen entsprechenden Ansprüchen frei und hat ihr den entstandenen Schaden zu ersetzen.

(2) Soweit der/die Verkäufer/in dem/der Käufer/in Werkzeuge, Entwürfe, Einbauvorschläge oder sonstige Zeichnungen und Unterlagen zusammen mit der Ware zur Verfügung stellt, behält sie sich hieran das Eigentum und alle Schutz- und Nutzungsrechte vor. Der/Die Käufer/in ist nur zur Nutzung im Rahmen des Kaufvertrages berechtigt; er ist insbesondere nicht berechtigt, solche Gegenstände zu vervielfältigen oder sie Dritten zugänglich zu machen.

§ 11 Geheimhaltung

(1) Falls nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, gelten die im Zusammenhang mit Bestellung erhaltenen Informationen als nicht vertraulich.

§ 12 Datenschutz

Der/Die Verkäufer/in ist berechtigt, alle im Zusammenhang mit der Vertragsabwicklung erhaltenen Daten über den/die Käufer/in unter Beachtung der Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes für eigene Zwecke zu speichern und zu verarbeiten.

§ 13 Teilwirksamkeit

Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

§ 14 Gerichtsstand-Erfüllungsort

Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenen Streitigkeiten ist die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Hauptsitz oder das für die Lieferung ausführende Zweigniederlassung des/der Verkäufers/in zuständig ist. Der/Die Verkäufer/in ist auch berechtigt, am Hauptsitz des/der Käufers/in zu klagen.

§ 15 Anwendbares Recht

Für die Geschäftsbedingungen und dir gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem/der Käufer/in und dem/der Verkäufer/in gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über den internationalen Warenkauf („CISG“) findet keine Anwendung.
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